Rechtsanspruch
Seit dem 1.1.2002 besteht ein Rechtsanspruch aller Arbeitnehmer auf eine betriebliche Altersversorgung aus Entgeltumwandlung.
Grundsätzlich können auch Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, vermögenswirksame Leistungen, Überstundenentgelt oder andere Teile des Gehaltes in eine Betriebsrente und somit in Versorgung investiert werden.
Das Verfahren
Der Arbeitgeber zahlt, wenn der Arbeitnehmer dies mit ihm vereinbart, einen Teil des Brutto-Gehaltes direkt auf einen Altersvorsorge-Vertrag in eine Pensionskasse ein.
Die Beiträge in eine Pensionskasse sind bis zu einem Betrag von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (in 2009: 2.592 €/Jahr) und für Zusagen ab dem 1.1.2005 zusätzlich bis zu einem Betrag von 1.800 € steuerfrei.
Die eingezahlten Beiträge sind für Arbeitgeber und Arbeitnehmer von der Sozialversicherungspflicht befreit. Dies gilt jedoch nicht für den zusätzlichen Höchstbetrag.