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Steuerliche Behandlung

 

Nachgelagerte Besteuerung gemäß § 3 Nr. 63 EStG

Die Beiträge in eine Pensionskasse sind bis zu einem Betrag von 4% der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (in 2009: 2.592 € / Jahr) und für Zusagen ab dem 1.1.2005 zusätzlich bis zu einem Betrag von 1.800 € steuerfrei. Dafür müssen die Renten bei Rentenbezug als sonstige Einkünfte versteuert werden. Wegen der meist geringen Steuersätze im Alter ist dies für die meisten Versicherten günstig.

Riester-Förderung

Beiträge, die im Rahmen der Riester-Förderung gezahlt werden, sind - unabhängig von anderen Versicherungsbeiträgen - bis zu 2.100 Euro von der Einkommensteuer als Sonderausgaben abziehbar. Durch die Günstigerprüfung des Finanzamtes ist die Behandlung mit der nachgelagerten Besteuerung vergleichbar.

Rückdeckungsversicherungen

In den Durchführungswegen Unterstützungskasse und Direktzusage entsteht während der Ansparphase steuerlich kein Lohn. Die Leistungen müssen als Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit versteuert werden.

Sozialversicherung

 

Beiträge aus Entgeltumwandlungen zur betrieblichen Altersversorgung sind bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (in 2008: 2.544 € / Jahr) von der Sozialversicherung befreit. Dies gilt nicht für die Riester-Förderung, da die Beiträge zunächst aus versteuertem und verbeitragtem Entgelt gezahlt werden müssen.

Bei der Förderung nach § 3, Nr. 63 EStG sind arbeitgeberfinanzierte Beiträge über 4% der Beitragsbemessungsgrenze sozialversicherungspflichtig. Bei den Durchführungswegen Unterstützungskasse und Direktzusage hingegen sind auch höhere Beiträge sozialabgabenfrei, wenn sie arbeitgeberfinanziert sind.

Die Sozialversicherungsfreiheit kann für die Durchführungswege Direktzusage / Unterstützungskasse und Pensionskasse nebeneinander genutzt werden, so dass bei entsprechender Gestaltung Beiträge aus Entgeltumwandlung bis zu  8% der Beitragsbemessungsgrenze sozialabgabenfrei bleiben.