Beiträge aus Entgeltumwandlungen zur betrieblichen Altersversorgung sind bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (in 2008: 2.544 € / Jahr) von der Sozialversicherung befreit. Dies gilt nicht für die Riester-Förderung, da die Beiträge zunächst aus versteuertem und verbeitragtem Entgelt gezahlt werden müssen.
Bei der Förderung nach § 3, Nr. 63 EStG sind arbeitgeberfinanzierte Beiträge über 4% der Beitragsbemessungsgrenze sozialversicherungspflichtig. Bei den Durchführungswegen Unterstützungskasse und Direktzusage hingegen sind auch höhere Beiträge sozialabgabenfrei, wenn sie arbeitgeberfinanziert sind.
Die Sozialversicherungsfreiheit kann für die Durchführungswege Direktzusage / Unterstützungskasse und Pensionskasse nebeneinander genutzt werden, so dass bei entsprechender Gestaltung Beiträge aus Entgeltumwandlung bis zu 8% der Beitragsbemessungsgrenze sozialabgabenfrei bleiben.