Beitragsfreistellung bei Erwerbsminderung
Im Fall von teilweiser und vollständiger Erwerbsminderung, die in der Regel durch einen Bescheid des Sozialversicherungsträgers oder Amtsarztes nachzuweisen ist, entfällt die Beitragszahlungspflicht. Teilweise erwerbsgemindert sind Sie, wenn Sie aus medizinischer Sicht unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes auf Dauer täglich nicht mindestens 6 Stunden erwerbstätig sein können. Vollständige Erwerbsminderung liegt vor, wenn Sie wegen Krankheit oder Behinderung auf Dauer nicht mindestens 3 Stunden erwerbstätig sein können. Die Wartezeit beträgt 3 Jahre. Bei Arbeitsunfällen besteht sofortiger Versicherungsschutz.