Hinterbliebenenversorgung
Bei Tod des Mitglieds nach einer Wartezeit von 3 Jahren zahlen wir - sofern Sie einen Hinterbliebenenschutz eingeschlossen haben
- für den hinterbliebenen Ehepartner,
- den eingetragenen Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) oder
- die Lebensgefährtin/den Lebensgefährten, die/der mit der versicherten Person in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft lebt,
eine Hinterbliebenenrente in Höhe von 60 % der versicherten Altersrente zum 62. Lebensjahr der versicherten Person, je nach vertraglicher Vereinbarung. Eine Waisenrente zahlen wir für Kinder unter 18 Jahren bzw. unter 25 Jahren, sofern sie sich noch in der Ausbildung befinden. Die Halbwaisenrente beträgt für jedes Kind 15 %; Vollwaisen erhalten 25 % der versicherten Altersrente.
